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Satzung der LKJ Thüringen e.V.

Vereinsregister Nr.: 160831

 

SATZUNG

§ 1

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Organisationen, Vereinigungen und Institutionen, die in der kulturellen Kinder- und Jugendbildung tätig sind und deren Wirken sich auf Thüringen erstreckt. Der Verein führt den Namen „Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung Thüringen e. V.“ Er hat seinen Sitz in Erfurt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erfurt eingetragen.

 

§2

Zweck des Vereins ist es, die kulturelle Bildung von Kindern und Jugendlichen gem. Kinder- und Jugendhilfegesetz zu fördern. Die LKJ ist die Interessenvertretung für Organisationen und Vereinigungen, die in der kulturellen Kinder- und Jugendbildung tätig sind, gegenüber der Öffentlichkeit, den zuständigen Behörden und politischen Gremien.

Ziel ist es, Entwicklungsbedingungen und Entfaltungsräume für kulturell-künstlerische Tätigkeiten zur Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen im kreativen Bereich zu schaffen und auszubauen. Über einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch, Informationen und gemeinsame Maßnahmen sollen die konzeptionelle Weiterentwicklung kultureller Jugendbildung, Projektunterstützung, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung initiiert und gefördert werden.

Die LKJ strebt die Zusammenarbeit mit den Landesvereinigungen Kulturelle Jugendbildung anderer Bundesländer, mit der Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e. V. sowie mit weiteren regionalen, nationalen und internationalen Vereinigungen an, die mit ähnlicher Zielrichtung arbeiten.

 

§3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (im Sinne von § 55 Abs. 1 Ziff. 1 AO). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4

Ordentliche Mitglieder können werden:  Organisationen, Vereinigungen und Institutionen, die überwiegend oder ausschließlich auf Landesebene in der kulturellen Kinder- und Jugendbildung tätig sind.

Außerordentliche Mitglieder können werden: Vereine, Organisationen, Institutionen und Initiativen in überwiegend freier Trägerschaft sowie Einzelpersonen, die in der kulturellen Kinder- und Jugendbildung tätig sind und mit denen eine engere Zusammenarbeit angestrebt wird.

Die Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitglieder verpflichten sich zu einer kontinuierlichen Mitarbeit, insbesondere durch Entsendung einer ständigen Vertretung.

Die Mitglieder zahlen mit Beginn des Geschäftsjahres 2018 Jahresbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Jahresbeiträge werden jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig.

 

§5

Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Mitgliederorganisation.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Der Ausschluss ist in schriftlicher Form dem Vorstand der Mitgliedsorganisation mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats Einspruch erhoben werden. Darüber entscheidet endgültig die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bis zu diesen Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

§6

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins sie unter schriftlicher Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Sie können auch in digitaler Form oder in einer gemischten (hybriden) Veranstaltung mit Teilnehmenden in Präsenz und per Videokonferenz stattfinden. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder sowie Vorstandsmitglieder, soweit sie nicht als Vertreter/innen einer Organisation stimmberechtigt sind.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Satzungsänderungen und Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil. Über die Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll gefertigt, das vom Protokollführer unterschrieben wird.

 

§7

Aufgaben der Mitgliedsversammlungen sind insbesondere:

a) Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

b) Wahl des Vorstandes,

c) Wahl von zwei Kassenprüfer/innen,

d) Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes,

e) Entlastung des Vorstandes

f) Beschlüsse zum Arbeitsprogramm,

g) Beratung und Beschluss des Wirtschaftsplanes,

h) Beschluss über Mitgliedsbeiträge,

i) Beschlüsse über Satzungsänderungen,

j) Beschluss über die Auflösung des Vereins.

 

§8

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende ernennen. Ehrenvorsitzende können an allen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Der Vorstand besteht aus dem/r Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können bis zu vier Beisitzer/innen hinzugewählt werden. Sowohl der/die Vorsitzende als auch die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein allein (im Sinne von § 26 BGB).

Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann bestimmte Aufgaben anderen Personen oder Institutionen übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt danach bis zur Neuwahl im Amt. Außerordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

 

§9

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e. V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Erfurt, 15. November 2022
Beschluss der Mitgliederversammlung